Rechtsleben, Recht und Gerechtigkeit

Autor/in:
Erscheinungsjahr: 2019
Quellenangaben: Zeitschrift Sozialimpulse, Rundbrief Dreigliederung des sozialen Organismus, Jahrgang 30, Heft 1, März 2019, S. 25-27
Seiten: 4

Zusammenfassung

Reinald Eichholz versucht einerseits zu erklären, dass das Recht sich nicht auf die Gesetze beschränkt, sondern auch jedes Verhältnis von Mensch zu Mensch umfasst. Andererseits hält er die funktionale Trennung von Geistesleben, Rechtsleben und Wirtschaftsleben, wie sie Rudolf Steiner in seinem Buch Die Kernpunkte der sozialen Frage propagiert, nur auf der politisch-gesellschaftlichen Makroebene für erstrebenswert. Auf der Meso-Ebene sozialer Institutionen mache diese funktionale Trennung keinen Sinn.

Anmerkung des Rezensenten

Wer unter Recht und Rechtsleben jedes Verhältnis von Mensch zu Mensch versteht, verkehrt die soziale Dreigliederung in ihr Gegenteil. Das Rechtsleben im Sinne einer sozialen Dreigliederung beschränkt sich auf das reine Verhältnis von Mensch zu Mensch. Unter Wirtschaftsleben meint Rudolf Steiner dagegen das Verhältnis von Mensch zu Mensch in bezug auf die Natur. Geistesleben meint wiederum das Verhältnis von Mensch zu Mensch in bezug auf die Erkenntnis. In diesem Sinne unterscheidet Rudolf Steiner zwischen einerseits Gesetz und Verordnung als Prinzip des Rechtslebens und andererseits Vertrag als Prinzip des Wirtschaftslebens und Ratschlag als Prinzip des modernen Geisteslebens. Das Fehlen dieser grundlegenden Unterscheidung hat seit den 1970er Jahren zu der Vorstellung geführt, dass die soziale Dreigliederung nur auf der sogenannten politisch-gesellschaftlichen Makroebene gültig sei.

Sylvain Coiplet